Das Schornsteinfegerhandwerk hat in Deutschland eine besondere Ausgestaltung erfahren, sodass es in seiner derzeitigen rechtlichen Organisation zu einem der am stárksten reglementierten Berufe überhaupt gehört. Diese besondere Ausgestaltung hángt eng mit im öffentlichen Interesse auferlegten feuerpolizeilichen Aufgaben der Schornsteinfeger zusammen.1 Bis heute ist der Schornsteinfegermeister kein dem Normaltypus eines Handwerksmeisters entsprechender Gewerbetreibender; zwar unterliegt er auch den Vorschriften der Handwerksordnung, daneben finden auf ihn aber eine Vielzahl von Sondervorschriften Anwendung.2 Die grundlegende Rechtsquelle für die Organisation des Schornsteinfegerhandwerks bildet derzeit das Schornsteinfegergesetz (SchfG).3 Schon § 1 Abs. 1 SchfG normiert, dass die Eigentümer von Grundstücken und Ráumen der Pflicht unterliegen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Kehr- und Ìberprüfungszwang). Die náhere Ausgestaltung dieses Kehr- und Ìberprüfungszwanges soll durch die von den Landesregierungen zu erlassenden Kehr- und Ìberprüfungsordnungen (vgl. § 1 Abs. 2 SchfG) erfolgen.4 Die vorgeschriebenen Kehr- und Ìberprüfungsarbeiten dürfen gemáß § 2 Abs. 2 SchfG nur durch Bezirksschornsteinfegermeister und deren Gesellen ausgeführt werden (Kehrmonopol). Bezirksschornsteinfegermeister ist gemáß § 3 Abs. 1 SchfG nur derjenige Schornsteinfegermeister, der von der zustándigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist. Der Kehrzwang und das Kehrmonopol korrespondieren mit der bundesweiten Einrichtung fester Kehrbezirke durch die zustándigen Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchfG).
Thursday, August 23, 2018
[PDF] Download Die Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerrechts Kostenlos
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Das Schornsteinfegerhandwerk hat in Deutschland eine besondere Ausgestaltung erfahren, sodass es in seiner derzeitigen rechtlichen Organisation zu einem der am stárksten reglementierten Berufe überhaupt gehört. Diese besondere Ausgestaltung hángt eng mit im öffentlichen Interesse auferlegten feuerpolizeilichen Aufgaben der Schornsteinfeger zusammen.1 Bis heute ist der Schornsteinfegermeister kein dem Normaltypus eines Handwerksmeisters entsprechender Gewerbetreibender; zwar unterliegt er auch den Vorschriften der Handwerksordnung, daneben finden auf ihn aber eine Vielzahl von Sondervorschriften Anwendung.2 Die grundlegende Rechtsquelle für die Organisation des Schornsteinfegerhandwerks bildet derzeit das Schornsteinfegergesetz (SchfG).3 Schon § 1 Abs. 1 SchfG normiert, dass die Eigentümer von Grundstücken und Ráumen der Pflicht unterliegen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Kehr- und Ìberprüfungszwang). Die náhere Ausgestaltung dieses Kehr- und Ìberprüfungszwanges soll durch die von den Landesregierungen zu erlassenden Kehr- und Ìberprüfungsordnungen (vgl. § 1 Abs. 2 SchfG) erfolgen.4 Die vorgeschriebenen Kehr- und Ìberprüfungsarbeiten dürfen gemáß § 2 Abs. 2 SchfG nur durch Bezirksschornsteinfegermeister und deren Gesellen ausgeführt werden (Kehrmonopol). Bezirksschornsteinfegermeister ist gemáß § 3 Abs. 1 SchfG nur derjenige Schornsteinfegermeister, der von der zustándigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist. Der Kehrzwang und das Kehrmonopol korrespondieren mit der bundesweiten Einrichtung fester Kehrbezirke durch die zustándigen Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchfG).
Das Schornsteinfegerhandwerk hat in Deutschland eine besondere Ausgestaltung erfahren, sodass es in seiner derzeitigen rechtlichen Organisation zu einem der am stárksten reglementierten Berufe überhaupt gehört. Diese besondere Ausgestaltung hángt eng mit im öffentlichen Interesse auferlegten feuerpolizeilichen Aufgaben der Schornsteinfeger zusammen.1 Bis heute ist der Schornsteinfegermeister kein dem Normaltypus eines Handwerksmeisters entsprechender Gewerbetreibender; zwar unterliegt er auch den Vorschriften der Handwerksordnung, daneben finden auf ihn aber eine Vielzahl von Sondervorschriften Anwendung.2 Die grundlegende Rechtsquelle für die Organisation des Schornsteinfegerhandwerks bildet derzeit das Schornsteinfegergesetz (SchfG).3 Schon § 1 Abs. 1 SchfG normiert, dass die Eigentümer von Grundstücken und Ráumen der Pflicht unterliegen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen (Kehr- und Ìberprüfungszwang). Die náhere Ausgestaltung dieses Kehr- und Ìberprüfungszwanges soll durch die von den Landesregierungen zu erlassenden Kehr- und Ìberprüfungsordnungen (vgl. § 1 Abs. 2 SchfG) erfolgen.4 Die vorgeschriebenen Kehr- und Ìberprüfungsarbeiten dürfen gemáß § 2 Abs. 2 SchfG nur durch Bezirksschornsteinfegermeister und deren Gesellen ausgeführt werden (Kehrmonopol). Bezirksschornsteinfegermeister ist gemáß § 3 Abs. 1 SchfG nur derjenige Schornsteinfegermeister, der von der zustándigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist. Der Kehrzwang und das Kehrmonopol korrespondieren mit der bundesweiten Einrichtung fester Kehrbezirke durch die zustándigen Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SchfG).
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